Darüber hinaus ist festzustellen, dass Dr. G.________ in Beantwortung der Fragen unter Erw. 2a zum Schluss kommt, die unfallfremden Anteile hätten ein deutliches Übergewicht, zumal die unfallbedingten Anteile zum heutigen Zeitpunkt verschwindend klein anmuten (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 41). Wie bereits unter Erw. 3.4 vorstehend darauf hingewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einmal nachgewiesener Unfallkausalität erst, sobald der Gesundheitsschaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Gemäss Dr. G.__