Schwere des Unfallereignisses zu liefern. Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie bildeten jedoch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Die für die Adäquanzbeurteilung massgebende Unfallschwere sei schliesslich ihrerseits vor allem ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu beurteilen (Erw. 4.2).