_ steht somit im Widerspruch zur rechtskräftigen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Urteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass es nicht der Gerichtspraxis zu Schleudertrauma-Fällen entspreche, die in erster Linie auf Grund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilende natürliche Kausalität mit Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie in Frage zu stellen. Eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse vermöchte zwar Anhaltspunkte zur – einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten – Schwere des Unfallereignisses zu liefern.