_ vom 9. Oktober bzw. 4. November 2008, die bei einem ermittelten Delta-v von knapp über 9 km/h von einem leichten Unfallgeschehen ausgegangen ist; dies obwohl das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2007 das Unfallereignis in Anlehnung an die entsprechende bundesgerichtliche Praxis bei ähnlichen Unfallgeschehen als mittelschweren Unfall beurteilt und den Kausalzusammenhang als gegeben erachtet hat. Die Einstufung des Unfallereignisses durch den Biomechaniker bzw. den Gutachter Dr. G.________ steht somit im Widerspruch zur rechtskräftigen Beurteilung des Verwaltungsgerichts.