Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Auffahrunfall vom 7. Dezember 1999 auch zu Recht bejaht (Erw. 6). An diesen rechtskräftigen Feststellungen vermögen die Ausführungen von Dr. G.________, die im Übrigen nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, jedenfalls nichts zu ändern. Urteil S 2018 123 28