_ reicht es zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit aus, wenn innert weniger Tage nach dem Unfall vorerst Nackenbeschwerden auftreten und weitere typische, zum Bild dieser Verletzung gehörende Beschwerden erst später diagnostiziert werden (Urteil des EVG U 114/01 vom 24. Oktober 2002, Erw. 2.2). Nachdem vorliegend die Nacken- und Kopfbeschwerden innerhalb der erwähnten Latenzzeit festgestellt worden sind und das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden jedenfalls grösstenteils gegeben war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 den natürlichen