Entgegen der Auffassung von Dr. G.________ reicht es zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit aus, wenn innert weniger Tage nach dem Unfall vorerst Nackenbeschwerden auftreten und weitere typische, zum Bild dieser Verletzung gehörende Beschwerden erst später diagnostiziert werden (Urteil des EVG U 114/01 vom 24. Oktober 2002, Erw.