Dies zeigt sich z.B. daran, dass sich Dr. G.________ auf den Seiten 15 f. seines Gutachtens eingehend mit dem seiner Auffassung nach als ominös bezeichneten beschwerdefreien Intervall nach einer angeblichen Distorsionsverletzung auseinandersetzt und anmerkt, ein beschwerdefreies Intervall über 24 Stunden sei zweifelhaft und ein solches über 48 Stunden unglaubwürdig (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 15 f.). Damit kann er insofern nicht gehört werden, als dass sich Nackenschmerzen nach vorherrschender medizinischer Lehrmeinung innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren müssen. Entgegen der Auffassung von Dr. G.__