Hinsichtlich Kausalitätsfrage entsteht bei Durchsicht des Gutachtens der Eindruck, dass Dr. G.________ versucht, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 grundlegend zu verneinen. Dies zeigt sich z.B. daran, dass sich Dr. G.________ auf den Seiten 15 f. seines Gutachtens eingehend mit dem seiner Auffassung nach als ominös bezeichneten beschwerdefreien Intervall nach einer angeblichen Distorsionsverletzung auseinandersetzt und anmerkt, ein beschwerdefreies Intervall über 24 Stunden sei zweifelhaft und ein solches über 48 Stunden unglaubwürdig (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act.