Urteil S 2018 123 27 Untersuchung unter Umständen zu einem anderen Schluss der seiner Auffassung nach als adäquatesten Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung führen könnte (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 24 und 43). In Beantwortung von Frage 6 hat der Gutachter sodann ausgeführt, dass die gültigen diagnostischen Kriterien für beide Kategorien – gemeint ist hier wohl die Diagnose der Neurasthenie sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – zwar knapp aber erfüllt seien (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 45). Die von Dr. G._____