54, S. 39 f.]). Auch wenn es Dr. G.________ angesichts des euthymen und kognitiv unauffälligen klinischen Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin offensichtlich schwergefallen ist, eine ICD-10 codierbare Diagnose zu stellen, hat er dennoch an mehreren Stellen angemerkt, dass die Kriterien einer Neurasthenie erfüllt sein könnten (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 20, 39 und 40). Betreffend chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hat der Gutachter sodann angemerkt, dass in dieser Kategorie die Diagnose ein Stück weit von der Interpretation und damit vom Verständnishorizont eines Untersuchers abhängig sei und eine persönliche