5.2.3 Nachdem also auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.________ vom 26. Februar 2015 volle Beweiskraft zukommt, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, bei Dr. G.________ zusätzliche gutachterliche Abklärungen aus psychiatrischer Sicht in die Wege zu leiten. Im Übrigen vermögen aber auch die Ausführungen von Dr. G.________ die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen.