Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung in psychiatrischer Hinsicht waren demnach unbegründet. Gestützt auf das Teilgutachten von Dr. K.________ ist somit in psychiatrischer Hinsicht weiterhin von einem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 1999 auszugehen. Sodann besteht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit im Gastgewerbe.