_ festgestellt wurde, bewirkte der Unfall vom 19. Juni 2000 lediglich eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem das Ereignis zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des Befundes mit weitgehender Rückbildung der zusätzlichen Beschwerden auf das Niveau vor dem Ereignis vom 19. Juni 2000 führte. So führten die Gutachter denn auch aus, dass der dritte Unfall keine wesentliche zusätzliche Invalidisierung bewirkt habe (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 39, S. 33, 35 und 38).