Schliesslich geht auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, das dritte Unfallereignis vom 19. Juni 2000 sei von seiner Schwere her massiv bedeutender gewesen als das Ereignis vom 7. Dezember 1999, fehl. Denn wie im Gutachten der Klinik E.________ festgestellt wurde, bewirkte der Unfall vom 19. Juni 2000 lediglich eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem das Ereignis zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des Befundes mit weitgehender Rückbildung der zusätzlichen Beschwerden auf das Niveau vor dem Ereignis vom 19. Juni 2000 führte.