Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 entspreche einem Quebec Task Force 0 und es werde im Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz nicht begründet, weshalb nun plötzlich auf ein Unfallereignis mit der Intensität von Quebec Task Force 2 geschlossen worden sei, kann sie auch damit nicht gehört werden. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass bereits im Gutachten der Klinik E.________ vom 16. Februar 2005 von einem Distorsionstrauma Quebec Task Force 2 ausgegangen wurde (UVG- Akten, medizinische Unterlagen, act. 39, S. 30).