K.________ darauf hin, dass bei einer so chronifizierten Symptomatik meist nicht mehr als eine Stabilisierung erreicht werden könne, weshalb es auch gut nachvollziehbar sei, dass sie keine Psychotherapie oder Lebensberatung mehr in Anspruch nehme (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 11). Dementsprechend kann die Beschwerdegegnerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.