Was den weiteren Vorwurf der nicht genügenden medikamentösen Einstellung anbelangt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Neurasthenie kaum medikamentös behandelt wird, dass die Beschwerdeführerin immerhin ein homöopathisches Präparat einnimmt und dass die minimale Schmerztherapie mit der durchaus als plausibel erscheinenden Angst vor Nebenwirkungen begründet wird. Im Übrigen weist Dr. Urteil S 2018 123 25