psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 ff.). Anschliessend setzte sich Dr. K.________ auch sehr detailliert mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander, nahm Bezug zu der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Überwindbarkeitsvermutung, wandte die sog. "Foerster-Kriterien" an und kam zum Schluss, dass ihr eine Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr möglich sei, während für die aktuelle Tätigkeit im Gastgewerbe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 13 ff.).