Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den Qualitätsanforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und sich zusätzliche gutachterliche Abklärungen aus psychiatrischer Sicht aufdrängten. Zu prüfen ist somit, ob die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens vom 26. Februar 2015 zu erschüttern vermögen.