5.2.2.2 In psychiatrischer Hinsicht wird demgegenüber der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 1999 weiterhin bejaht (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den Qualitätsanforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und sich zusätzliche gutachterliche Abklärungen aus psychiatrischer Sicht aufdrängten.