49, S. 52). Der Rheumatologe kommt somit zum Schluss, dass insgesamt Beschwerden im Vordergrund stünden, die nicht mit einer unfallbedingten Pathologie des Bewegungsapparates erklärt werden könnten (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, rheumatologisches Teilgutachten, S. 10). Dies ist anhand der Akten überzeugend und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen, weshalb in somatischer Hinsicht ohne weiteres auf das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz abgestellt werden kann. Für die Zeit nach dem 10. April 2006 liegen somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen mehr vor.