Urteil S 2018 123 23 5.2.2.1 Betreffend Kausalzusammenhang kommen die Gutachter zum Schluss, dass nach dem 10. April 2006 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, respektive dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkten. Gemäss der Beurteilung des Rheumatologen weise die Beschwerdeführerin an ihrem Bewegungsapparat diverse degenerative Befunde auf, welche angesichts ihres Alters durchaus auch ohne Unfall auftreten würden. Ein Zusammenhang mit den früheren Traumatisierungen sei lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (UVG- Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, S. 52).