5.2.2 Was das Gutachten in materieller Hinsicht anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Gutachter von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen: 1. Residuen nach Heckauffahrunfall (Aufprall auf das von der Versicherten gesteuerte Auto) am 7. Dezember 1999 mit HWS-Distorsion Quebec Task Force 2; 2. Intermittierendes leichtgradiges oberes Zervikalsyndrom bei Osteochondrosen C5/6 und C6/7 und bei multiplen Unkovertebralarthrosen; 3. Neurasthenie ICD-10 F48.0 und 4. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, S. 50).