5.2.1 In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 die Vorgaben, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind (vgl. Erw. 3.6 vorstehend), vollumfänglich erfüllt. Es ist umfassend für die hier in Frage stehenden Belange, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und einleuchtend begründet.