__ könne nicht gänzlich abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge bei Dr. G.________ in psychiatrischer Hinsicht ein Aktengutachten in Auftrag gab und gestützt darauf die Unfallfolgen aus psychiatrischer Sicht spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 als abgeklungen ansieht. Dementsprechend sieht die Beschwerdegegnerin keinerlei Grundlage, um eine über den 10. April 2006 hinausgehende Unfallkausalität anzunehmen. In der Folge gilt es somit zu prüfen, ob das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz als beweiskräftig eingestuft werden kann oder ob die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht zu Recht davon abgewichen ist und bei Dr. G.____