Vielmehr versucht die Beschwerdegegnerin damit den vom Verwaltungsgericht im Verfahren S 2006 105 rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, wofür ihr indes einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte. Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich aber bereits mit Urteil vom 27. Januar 2011 aufgezeigt hat, hätte dies allein aufgrund der technischen Unfallanalyse vom 9. Oktober 2008 und der biomechanischen Beurteilung vom 4. November 2008 kaum zum gewünschten Erfolg geführt, weshalb kein Anlass zu einer – von der Beschwerdegegnerin