Ein derartiges Dahinfallen der Kausalität wird unter Verweis auf die technische Unfallanalyse und die biomechanische Beurteilung aus dem Jahr 2008 aber nicht geltend gemacht, zumal das Gutachten der F.________ lediglich eine andere Beurteilung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts aus dem Jahr 1999 darstellt. Vielmehr versucht die Beschwerdegegnerin damit den vom Verwaltungsgericht im Verfahren S 2006 105 rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, wofür ihr indes einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte.