17 ATSG nachweisen müsse, sondern sie in der Verfügung vom 18. Januar 2013 vielmehr originär über den Rentenanspruch befunden habe. Nachdem aber das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs mit Urteil vom 25. Oktober 2007 bereits rechtskräftig bejaht hat, bleibt kein Raum für eine erneute, grundsätzliche Kausalitätsprüfung. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im Urteil vom 25. Oktober 2007 selbstverständlich nicht ausschliessen, dass der Kausalzusammenhang auf der Zeitachse dahinfallen kann, wobei die Beschwerdegegnerin hierfür die Beweislast trägt.