Urteil S 2018 123 20 hebt gestützt darauf die Rente mangels Kausalität per 1. Mai 2006 auf. In der Verfügung vom 18. Januar 2013 wird die Rentenaufhebung dabei klar als Revision nach Art. 17 ATSG bezeichnet und ausgeführt, die technische Unfallanalyse und die biomechanische Beurteilung aus dem Jahr 2008 würden eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darstellen.