adäquate Ursache des Gesundheitsschadens ist, sondern letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Folglich ist somit zu prüfen, ob es der Beschwerdegegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen ist, darzulegen, dass die Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. 5.1 Sowohl in der Verfügung vom 18. Januar 2013 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. September 2018 stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die technische Unfallanalyse und die biomechanische Beurteilung vom 9. Oktober bzw. 4. November 2008 (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 5 und 6) und