Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 auch zu Recht festgehalten, dass die im Urteil vom 25. Oktober 2007 gemachten Feststellungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zumindest bis zum 10. April 2006 formelle Rechtskraft hätten (Erw. 3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daraus aber in keiner Weise abgeleitet werden, dass nun im Hinblick auf die Zeitspanne ab dem 11. April 2006 eine erneute Prüfung der Kausalität vorgenommen werden kann. Denn wie in Erw.