und den geklagten Beschwerden bejaht. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin in der Folge verpflichtet, Dauerleistungen zu erbringen. Dem ist die Beschwerdegegnerin insofern nachgekommen, als sie mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ihre Leistungspflicht ab 1. April 2005 anerkannt und entsprechende Dauerleistungen (50%ige Rente und Integritätsentschädigung von 12,5 %) erbracht hat. Soweit die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente indes per 30. April 2006 mangels Kausalität aufgehoben hat, kann ihr, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.