5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat bzw. ob die Ausrichtung einer befristeten Rente von 50 % für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. April 2006 rechtens ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin geht es vorliegend nicht um eine erstmalige Leistungsprüfung, hat doch das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil S 2006 105 vom 25. Oktober 2007 eine Kausalitätsprüfung vorgenommen und dabei sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999 Urteil S 2018 123 19