Aufgrund der erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts anerkannte die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 18. Januar 2013 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2005. Mit Wirkung ab dem 11. bzw. 30. April 2006 hob sie die Rente mangels Kausalität hingegen wieder auf (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 10). Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Einspracheentscheid vom 18. September 2018 fest (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 41).