4 wies das Verwaltungsgericht schliesslich noch darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung des Urteils vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte, wenn sie ihre Leistungspflicht ab 1. April 2005 hätte verneinen wollen. Allein aufgrund der inzwischen zusätzlich eingeholten technischen Unfallanalyse und der biomechanischen Beurteilung hätte dies indessen wohl kaum zum gewünschten Erfolg geführt. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 (UVG-Akten, Verfahren, act. 93).