3.2). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin an die klare Feststellung im Verwaltungsgerichtsurteil vom 25. Oktober 2007, wonach vom Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen sei, auch im Hinblick auf die ab 1. April 2005 noch festzusetzenden Dauerleistungen gebunden sei (Erw. 3.4). In Erw. 4 wies das Verwaltungsgericht schliesslich noch darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung des Urteils vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte, wenn sie ihre Leistungspflicht ab 1. April 2005 hätte verneinen wollen.