Urteil S 2018 123 18 Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 habe vernünftigerweise nicht anders verstanden werden können, als dass bei der Festsetzung der ab dem 19. September 2000 zuzusprechenden Leistungen nun vom Vorliegen der natürlichen und adäquaten Kausalität auszugehen sei. Die Feststellungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang hätten demnach zumindest bis zum 10. April 2006 formelle Rechtskraft und seien für den obligatorischen Unfallversicherer verbindlich (Erw. 3.2).