65 und 67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht schliesslich mit Urteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 (UVG-Akten, Verfahren, act. 84) insofern gut, als die Verfügung vom 15. Dezember 2009 und der Einspracheentscheid vom 22. März 2010 aufgehoben wurden und festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin für das in Frage stehende Beschwerdebild mit Wirkung ab 1. April 2005 die entsprechenden Dauerleistungen gemäss UVG zu erbringen habe. Die Sache wurde zur Festsetzung dieser Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rahmen der Erwägungen wurde dazu festgehalten, der Rückweisungsentscheid des