Anstatt der Beschwerdeführerin daraufhin Dauerleistungen auszurichten, stellte sich die Beschwerdegegnerin in der Folge auf den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich im Hinblick auf die vorübergehenden Leistungen zur Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs geäussert, weshalb ihr bezogen auf die Dauerleistungen eine erneute Prüfung der Kausalität nicht verwehrt sei. Dementsprechend gab die Beschwerdegegnerin eine technische Unfallanalyse/biomechanische Beurteilung bei der F.______