Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ist schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Hotela hat dementsprechend mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 die Ausrichtung der Unfalltaggelder bis 31. März 2005 bestätigt. Da sie indessen – was dem Verwaltungsgericht nicht bewusst war – lediglich im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG für die vorübergehenden Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (insbesondere Heilungskosten und Taggelder) zuständig war, überwies sie die Angelegenheit zur Beurteilung der Dauerleistungen an die Beschwerdegegnerin (UVG-Akten, Verfahren, act. 50).