Im Rahmen der Erwägungen wurde dazu noch festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem tatsächlich noch Taggelder ausgerichtet worden seien – offenbar Juli 2005 (beziehungsweise, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat: März 2005) – von einem inzwischen erreichten Endzustand ausgegangen werden könne. Die Beschwerdegegnerin werde daher nach Rückweisung der Sache ab diesem Zeitpunkt über den Rentenanspruch, eine Integritätsentschädigung sowie weitere Leistungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu entscheiden haben (Erw. 9). Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ist schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.