17 10. April 2006 auf, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 7. Dezember 1999 auch nach dem 19. September 2000 Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe, und wies die Sache zur Festsetzung dieser Leistungen an die Hotela zurück. Im Rahmen der Erwägungen wurde dazu noch festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem tatsächlich noch Taggelder ausgerichtet worden seien – offenbar Juli 2005 (beziehungsweise, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat: März 2005) – von einem inzwischen erreichten Endzustand ausgegangen werden könne.