6.1 bis 6.5). Daneben bejahte das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs, indem es das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 in Anlehnung an die entsprechende bundesgerichtliche Praxis bei ähnlichen Unfallgeschehen als mittelschweren Unfall beurteilte und die demgemäss zur Anwendung gelangenden weiteren unfallbezogenen Kriterien in genügender Weise als erfüllt erachtete (Erw. 8). Das Verwaltungsgericht hielt daher fest, dass die von der Hotela seinerzeit rückwirkend per 19. September 2000 vorgenommene Leistungseinstellung jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei. Es hob die entsprechende Verfügung vom 13. September 2005 sowie den Einspracheentscheid vom