dargelegt hat, sind mit Ausnahme des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. J.________ denn auch sämtliche involvierten Ärzte und Therapeuten unter Attestierung einer im Wesentlichen verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % von einem natürlichen Kausalzusammenhang dieses Beschwerdebildes zum Unfall vom 7. Dezember 1999 ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat demgemäss festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 7. Dezember 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Erw. 6.1 bis 6.5).