Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 18. September 2018. Dieser ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel am 24. September 2018 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. Oktober 2018 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG Urteil S 2018 123 10