D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 9). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Februar 2019 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: