Schliesslich stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde keine neue entscheidende Tatsache vor, die den Einspracheentscheid vom 18. September 2018 zu schwächen vermöchte. Sie setze sich mit der Argumentation des Einspracheentscheids auch überhaupt nicht auseinander, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung infolge mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung beantragt werde (act. 8).