Ebenso wenig würden über den 10. April 2006 fortdauernde Einschränkungen organischer Natur vorliegen, was im Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 festgestellt worden sei. Aufgrund der technischen Unfallanalyse, der biomechanischen Beurteilung, dem MEDAS-Gutachten (betreffend die organischen Unfallfolgen) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ bestünden somit spätestens ab dem 11. April 2006 keine begründbaren, mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 im Zusammenhang stehende gesundheitliche Einschränkungen mehr. Sollte dennoch davon Urteil S 2018 123 9