im Gutachten vom 4. März bzw. im Ergänzungsgutachten vom 16. August 2016 festgehalten, dass allfällige Unfallfolgen aus psychiatrischer Sicht spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 abgeklungen seien. Es bestehe somit keinerlei Grundlage um eine über den 10. April 2006 hinausgehende Unfallkausalität anzunehmen. Ebenso wenig würden über den 10. April 2006 fortdauernde Einschränkungen organischer Natur vorliegen, was im Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 festgestellt worden sei.